Rosenhof 2, 99974 Mühlhausen

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MOT - Mühlhäuser Oberflächentechnik GmbH | Ihr Fachhändler für Schleifmittel, Maschinen, Werkzeuge, Zubehör und Maschinenverleih

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
Sie gelten nur für Verträge mit Unternehmern und juristischen Personen im Sinne des

§ 310 Abs. 1 BGB

2. Für Verträge mit Unternehmern gelten diese Bedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn deren Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend.Aufträge des Auftraggebers werden für uns erst durch unsere schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. 2. Sonstige Aufträge, Änderungen, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind gültig wenn sie vereinbart sind. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt derjenige, der sich darauf beruft. 3. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennen lässt.

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung

1. Produktbeschreibungen in den Angeboten beiliegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Prospekte u.ä. stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar.Die anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift oder durch Präsentation erfolgt nach bestem Wissen und entbindet den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. 2. Änderungen der Herstellungsweise, der Rezepturen, der Werkstoffe etc. bleiben auch nach Vertragsschluss ausdrücklich vorbehalten, solange es sich hierbei um handelsübliche Mengen und Qualitätstoleranzen handelt. Dies gilt auch für fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% der bestellten Mengen. Der Auftraggeber kann wegen zuvor beschriebenen Änderungen keine Rechte herleiten.

§ 4 Liefertermine

1. Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Sie verlängern sich auch bei Lieferungen im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen. 2. Ist im Einzellfall seitens des Auftraggebers eine bestimmte Lieferzeit bestimmt, gilt diese nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen geraten wir erst nach Zugang einer schriftlichen Mahnung und nach Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. 3. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. 4. Die Einhaltung der Lieferfristen durch uns setzt die ordnungsgemäße der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung voraus.

§ 5 Gefahrtragung, Versand, Verpackung

1. Die Gefahr für Untergang und Verschlechterung der Ware geht für den Fall der Versendung durch Übergabe an den Versandbeauftragten und bei Abholung durch den Auftraggeber mit der Bereitstellung der Ware auf den Auftraggeber über. 2. Bei Bestellung eines Warenwertes ab 300,00 € (ausschließlich Mehrwertsteuer) erfolgt die Lieferung frachtfrei. Bei einer Bestellung mit einem geringeren Warenwert geschieht die Lieferung unfrei. Für alle Fälle der Eil-, Expressgutsendung und Expresszustellungen gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 3. Die Kosten der Standardverpackung gehen zu unseren Lasten. Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 4. Leihverpackungen werden als solche auf der Rechnung bezeichnet. Leihverpackungen sorgfältig zu behandeln und dürfen nur zur Aufbewahrung der gelieferten Waren verwendet werden. Sie sind sofort nach Entleerung in gutem uns füllfähigem Zustand an uns zurückzusenden. 5. Für Leihpaletten gilt eine Rückgabefrist von vier Wochen. Für andere Leihverpackungen eine Rückgabefrist von längstens sechs Wochen. Fristbeginn ist das Auslieferungsdatum auf dem Lieferschein. Bei Fristüberschreitung wird dem Auftraggeber die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

1. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro ausschließlich der Umsatzsteuer. 2. Es werden die am Tag der Auftragserteilung gültigen und ausdrücklich ausgehandelten Preise berechnet. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise erhöhen, so ist der Auftraggeber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktrittsrecht gilt nicht für den Fall, dass die Preiserhöhung auf einer Erhöhung der Frachtkosten beruht. 3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir ein Skonto von 2%. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechungen offen stehen. 4. Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung unserer Rechnung automatisch am 31. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Rechnungsbetrag ist ab Verzugseintritt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 5. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert und nur erfüllungshalber angenommen. Für den Fall gehen die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen jeweils gesondert zu Lasten des Auftraggebers. 6. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu gefährden, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Waren zurückzubehalten bis a.) der Auftraggeber Vorkasse geleistet hatoder b.) eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines anerkannten Kreditinstituts oder einer Sparkasse gestellt hat.Leistet der Auftraggeber den Kaufpreis nicht oder stellt er die selbstschuldnerische Bürgschaft nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gewährleistung

1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mangelfreiheit zu untersuchen und im Falle der Mangelhaftigkeit uns gegenüber den Mangel unverzüglich substantiiert binnen einer Frist von einer Woche nach Empfang der Ware zu rügen. 2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl gegen Rückgabe der beanstandeten Ware geeigneten Ersatz liefern oder den Rechnungswert gutschreiben. Wird die Ersatzlieferung von uns zu Unrecht verweigert, kann der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 3. Es gelten insbesondere § 3 Ziffer 1 und 2 unserer Bedingungen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die waren gehen erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat, und zwar einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks/Wechseln. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware selbst. 3. Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Auftraggeber herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er trifft jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Die Abtretung umfasst alle Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag aus unserer Rechnung für die mit veräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil der von uns gelieferten Ware entspricht. Verwendet der Auftraggeber die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an uns ab. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jeglichen Abtretungen ist er nicht befugt. 5. Ist der Auftraggeber in Schuldnerverzug und erscheint und die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Auftraggeber auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns aller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Gleiches gilt für den Fall, falls uns bekannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse das Auftraggebers sich dergestalt verschlechtern, dass uns die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gefährdet erscheint. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Auftraggeber uns unverzüglich mitzuteilen. 6. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung unsere zu sichernden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.

§ 9 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

1. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.2. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen und von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.

§ 10 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma MOT Mühlhäuser Oberflächentechnik GmbH in Mühlhausen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen bzw. den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist für beide Teile Mühlhausen, sofern es sich bei dem Besteller um ein vollkaufmännisches Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Mühlhäuser Oberflächentechnik GmbH

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